Bundessozialgericht mit neuem Urteil zu Hartz IV
Di, Sep 22, 2009
Viele Antragsteller mit Anspruch auf Hartz IV wissen durchaus recht genau, wie sich den Weg zur Vermittlung in ein neues Arbeitsverhältnisses vorstellen. Allerdings müssen diese Wünsche für die Argen im Lande nicht unbedingt im gleichen Maße erstrebenswert sein. Das Bundessozialgericht mit im hessischen Kassel stärkte nun mit dem Urteil unter dem Aktenzeichen B 4 AS 13/09 R die Arbeitsmöglichkeiten der Sachbearbeiter der Jobcenter. Den Anfang macht dabei bereits die Festlegung, dass ein Hartz IV-Empfänger keineswegs Ansprüche auf stets denselben Mitarbeiter als Ansprechpartner beim Jobcenter hat.
Grundsätzlich seien die Experten in den Centern dafür verantwortlich, die geeigneten Schritte zur Wiedereingliederung zu treffen. Arbeitslose dürfen somit zwar gerne Wünsche äußern, einen Anspruch auf entsprechende Umsetzung haben sie hingegen nicht. Basis des Urteils war ein Rechtsstreit zwischen dem Kaiserslauterner Jobcenter und einem Empfänger von Hartz IV, in dem der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen eine Mitarbeiterin gestellt und ein Gespräch zu einer angestrebten Eingliederungsvereinbarung nicht wahrgenommen hatte.
Nach Meinung der Richter hat die Behörde das Recht einer Selbstgestaltung bei der den Verwaltungsprozessen, ein Mitspracherecht bei Vermittlungsvorgängen besteht für die Arbeitslosen nicht. Rechtliche Überprüfungen hingegen dürfen die Kunden der Jobcenter auf den Weg bringen, wenn sie mit Entscheidungen nicht zufrieden sind. Unklar ist jedoch nach wie vor das Thema der Eingliederungsvereinbarung, mit der ALG 2-Empfänger wieder in den Arbeitsmarkt gebracht werden sollen. Bisher gilt: Verweigert der Kunde der Arge die Unterschrift und somit die Zustimmung, können Leistungen gekürzt werden.
Tags: ALG 2, Arbeitsmarkt, Bundessozialgericht, Eingliederungsvereinbarung, Empfänger, Hartz IV, Jobcenter, Urteil


September 22nd, 2009 um 7:00 pm
“Bisher gilt: Verweigert der Kunde der Arge die Unterschrift und somit die Zustimmung, können Leistungen gekürzt werden.” – dieses Ihr Rechercheergebnis ist nicht korrekt. Verweigert ein Leistungsberechtigter die Unterschrift auf eine Eingliederungsvereinbarung, soll diese Vereinbarung per Verwaltungsakt erlassen werden. Demzufolge eröffnet sich also KEIN Sanktionsspielraum für die ARGE.
September 22nd, 2009 um 8:22 pm
Grundsätzlich seien die Experten in den Centern dafür verantwortlich,
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experten???? was für experten???